Grundsätze der Rechtsanwaltsgebühren

Die Gebühren des Rechtsanwaltes richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei sind die vorgegebenen Gebühren von einer Vielzahl von Faktoren abhängig.
Im Zivilrecht richten sich die Gebühren vor allem nach dem Gebührenwertwert. Dieser ist von der Sache abhängig. So ist z.B. bei einer Zahlungsklage der einzuklagende Betrag der Gebührenwert.
Im Strafrecht und Verwaltungsrecht sind meist Gebührenrahmen vorgegeben. Deren Höhe richtet sich u.a. nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt und der rechtlichen Schwierigkeit.
Nach der Neufassung des RVGs sind nunmehr auch Stundenlohnvereinbarungen und unter bestimmten Voraussetzungen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich.
Für eine reine Erstberatung darf die Rechtsanwaltsgebühr nicht höher als 190,- € liegen, zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer sind dies 249,99 €.

Kostenerstattung

Der Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes richtet sich zwar ausschließlich gegen den Auftraggeber, in vielen Fällen sind die Kosten jedoch erstattungsfähig. So muss derjenige, der einen Zivilprozess verliert, alle Kosten tragen, auch die des gegnerischen Anwaltes. Sollten Sie einen angestrebten Prozess also gewinnen, muss der Gegner Ihnen Ihre Anwaltskosten erstatten. Ausnahme hiervon ist der Bereich der arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten. Hier hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass jede Partei ihre Kosten in der ersten Instanz selbst tragen muss.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, hole ich gerne die Deckungszusage (das heißt die Zusage Ihrer Versicherung, die Kosten zu übernehmen) bei der Versicherung ein.

Beratungshilfe

Sollten Sie sich eine anwaltliche Erstberatung nicht leisten können, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Beratungshilfe. Dies bedeutet, dass bei nachgewiesener Bedürftigkeit die Rechtsanwaltsgebühren durch die Staatskasse übernommen werden. Lediglich eine Gebühr von 10,00 € ist dann durch Sie zu übernehmen.
Beratungshilfe können Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes beantragen. Für Meersburg ist dies das Amtsgericht Überlingen. Die Beantragung kann aber auch durch mich erfolgen.
Weitere Informationen zur Beratungshilfe erhalten Sie unter www.justizministerium.baden-wuerttemberg.de oder rufen Sie mich einfach an!

Prozesskostenhilfe

Sofern Sie nach Ihren finanziellen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten für einen Prozess aufzubringen, kommt für Sie die Prozesskostenhilfe in Betracht. Voraussetzung für die Gewährung dieser staatlichen Unterstützung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und der Prozess nicht mutwillig geführt wird.
Bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich um eine staatliche Hilfe, die auch dann eintritt, wenn Sie den Prozess verlieren. Nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind die Kosten des gegnerischen Anwaltes. Die Prozesskostenhilfe ist allerdings kein Geschenk des Staates, sondern „nur“ ein zinsloses Darlehen, das Sie ggf. in Raten zurückzahlen müssen.

Sollten Sie vorab Fragen zu den Ihnen möglicherweise entstehenden Kosten haben, rufen Sie mich einfach unverbindlich an.

Hier finden Sie mich

Michael Schrettinger

Rechtsanwalt, Magister juris

Marktplatz 9

88709 Meersburg

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